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Letzte Änderung: 05.05.2011, 08:33 Uhr RAe Müller & Müller
JustizG NRW statt AG VwGO nur für NRW wichtig!
Außerkrafttreten des AG VwGO NRW und Inkrafttreten des JustizG NRW
- Das AG VwGO NRW ist zum 01.01.2011 außer Kraft getreten.
- Die meisten für Examensklausuren relevanten Vorschriften des AG VwGO NRW finden sich im JustG NRW wieder:
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AG VwGO NRW
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Thema
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JustG NRW
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§ 5 Abs. 1
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Beteiligtenfähigkeit von Behörden
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Entfällt
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§ 5 Abs. 2
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Behörden als Klagegegner
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Entfällt
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§ 6
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Erforderlichkeit eines Vorverfahrens
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§ 110
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§ 7
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Widerspruchsbehörde
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§ 111
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§ 8
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Aufschiebende Wirkung gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden
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§ 112
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- Die wichtigste Neuerung ist darin zu sehen, dass ab dem 01.01.2011 aufgrund des Wegfalls des § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW bei der Erhebung von Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Fortsetzungsfeststellungsklagen und dem Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO in NRW hinsichtlich des zu bezeichnenden Gegners nicht mehr das Behördenprinzip, sondern das sog. Rechtsträgerprinzip gilt, d.h. dass jeweils gegen die Körperschaft das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzustrengen ist, deren Behörde gehandelt hat. Aus diesem Grunde ist auch die Regelung einer Beteiligtenfähigkeit von Behörden nach § 5 Abs. 1 AG VwGO NRW nicht mehr nötig.
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